Darüber hinaus war bzw. ist weder die SID noch die Strafkammer resp. das Obergericht des Kantons Bern nach Abschluss eines materiellen Strafverfahrens zuständig für die Bewilligung von Verlegungen und vollzugsbegleitenden Massnahmen. Solche wären durch den Beschwerdeführer bei der zuständigen Vollzugsbehörde zu beantragen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [AJV; SR 311.11]). Ungeachtet dessen liegt der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung auf den Hof B.____