14. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde gegen die vorgenannte Abschreibungsverfügung am 3. Februar 2023 vor Obergericht erneut die Anordnung einer «Ersatzmassnahme» bzw. das «sofortige Verbringen» auf den Hof B.________. Wie bereits die SID im vorgenannten Schreiben vom 19. Januar 2023 korrekt ausgeführt hatte, gelangt Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) bzw. die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Rahmen des Strafvollzugs nicht zur Anwendung. Darüber hinaus war bzw. ist weder die SID noch die Strafkammer resp.