Er brachte damit zum Ausdruck, dass er nun nicht mehr nur als Zwischenlösung auf den Hof wolle, sondern neu als langfristige Alternative zum Strafvollzug in der JVA. Die SID teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 zutreffend mit, sie sei für die Behandlung solcher Anträge auf Verlegung oder vollzugsbegleitende ambulante Massnahmen nicht zuständig, hierfür müsse er sich direkt an die zuständige Vollzugsbehörde wenden (Akten SID, a.a.O., pag. 031).