Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rückgriff auf die Begründung (MICHEL DAUM in: Kommentar zum VRPG im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N 12). Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Partei, welche den Entscheid anficht, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 79 Abs. 2 lit.