(MICHEL DAUM in: Kommentar zum VRPG im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N 22). Der Beschwerdeentscheid ist ebenso wie das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis oder ein anderer Rechtsakt umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen anderen Akt auszugehen, dem sog. Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen,