Sodann bewege sich die Beschwerdebegründung ausserhalb des Streitgegenstands und es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden, sodass kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde ersichtlich sei. Die in der Beschwerde verlangte Akteneinsicht hätten sie dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits am 19. Januar 2023 gewährt und ihm Kopien ihrer Akten zum Behalt überlassen (pag 23 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 29).