Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die sie nicht gebührend mitberücksichtigt hätte oder die am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keinen Antrag in der hier massgeblichen Sache enthalte, sei auch ihrer Begründung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden sei. Sodann bewege sich die Beschwerdebegründung ausserhalb des Streitgegenstands und es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden, sodass kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde ersichtlich sei.