6. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 beantragte die SID, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Zudem sei das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der Prozessarmut und infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vorab auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die sie nicht gebührend mitberücksichtigt hätte oder die am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten.