Die Vorinstanz habe genau diejenige Verlegung angeordnet, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt habe. Weil auf die Erhebung von Verfahrens- und Parteikosten verzichtet werde, sei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden (Akten SID, a.a.O., pag. 037 ff.). 5. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 [Eingang beim Obergericht am 8. Februar 2023] unter dem Titel «Ergreifung Rechtsmittel 2023.SIDG.39 [nicht lesbar] zwecks Richtigstellung» äusserte sich der Beschwerdeführer verschiedentlich über die – seiner Auffassung nach – ungenügenden Strafvollzugsbedingungen in der JVA Witzwil. Er