4. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren 2023.SIDGS.39 betreffend die sofortige Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Witzwil sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab. Die SID begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verlegung in die JVA Witzwil kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde mehr habe. Die Vorinstanz habe genau diejenige Verlegung angeordnet, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt habe.