3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zog die SID unter anderem in Erwägung, es sei bereits heute absehbar, dass die kurz bevorstehende Verlegung des Beschwerdeführers noch erfolgen dürfte, bevor die SID das Beschwerdeverfahren ordentlich zum Abschluss bringen könne, und dass dieses daher aller Voraussicht nach zufolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses als gegenstandslos abzuschreiben sein werde. Das Gesuch um Verlegung wies sie – soweit superprovisorisch beantragt – ab und setzte den BVD eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Verlegungsgesuch (Akten SID, a.a.O., pag. 008 ff.).