Er habe ein Anrecht auf Normalvollzug, trotzdem werde er in Qualhaft gehalten. Er behalte sich vor, erneut in den Hunger- und Durststreik zu treten. Im Weiteren beantragte er das Armenrecht bzw. die unentgeltliche Rechtspflege (Akten SID, a.a.O., pag. 006 f.).