Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 71 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 2. Februar 2023 (2023.SIDGS.39) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 4. Januar 2023 ordneten die Be- währungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Emmental-Oberaargau (nachfol- gend: BVD), die Verlegung des Verurteilten und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum weiteren Vollzug seiner Strafen am 11. Januar 2023 in die Justizvollzugsanstalt Witzwil (nachfolgend: JVA Witzwil) an (Akten SID, 2023.SIDS.39, pag. 001 ff.). 2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 5. Januar 2023) erhob der Beschwerde- führer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID). Darin beantragte er seine «sofortige» Überführung nach Witzwil oder eventualiter die Verbringung auf den Hof B.________ bis ein Platz in Witzwil frei werde. Als Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Psyche im Regionalgefängnis Bern angeschlagen sei und er jeden Tag mehr und mehr radikalisiert und retraumatisiert werde. Er habe ein Anrecht auf Normalvollzug, trotzdem werde er in Qualhaft gehalten. Er behalte sich vor, erneut in den Hunger- und Durststreik zu treten. Im Weiteren beantragte er das Armenrecht bzw. die unentgeltliche Rechtspflege (Akten SID, a.a.O., pag. 006 f.). 3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zog die SID unter anderem in Erwägung, es sei bereits heute absehbar, dass die kurz bevorstehende Verlegung des Beschwerde- führers noch erfolgen dürfte, bevor die SID das Beschwerdeverfahren ordentlich zum Abschluss bringen könne, und dass dieses daher aller Voraussicht nach zufolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses als gegenstandslos abzuschreiben sein werde. Das Gesuch um Verlegung wies sie – soweit superprovisorisch beantragt – ab und setzte den BVD eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Ver- legungsgesuch (Akten SID, a.a.O., pag. 008 ff.). 4. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren 2023.SIDGS.39 betreffend die sofortige Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Witzwil sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab. Die SID begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verlegung in die JVA Witzwil kein Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung seiner Beschwerde mehr habe. Die Vorinstanz habe genau diejenige Verle- gung angeordnet, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt habe. Weil auf die Erhebung von Verfahrens- und Parteikosten verzichtet werde, sei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden (Akten SID, a.a.O., pag. 037 ff.). 5. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 [Eingang beim Obergericht am 8. Februar 2023] unter dem Titel «Ergreifung Rechtsmittel 2023.SIDG.39 [nicht lesbar] zwecks Rich- tigstellung» äusserte sich der Beschwerdeführer verschiedentlich über die – seiner Auffassung nach – ungenügenden Strafvollzugsbedingungen in der JVA Witzwil. Er 2 bemängelte, dass die Institution Witzwil diesbezüglich keine beschwerdefähige Ver- fügung erlassen wolle. Für ihn hätte der 8-tägige leidvolle Durst- und Hungerstreik keinen Sinn gemacht, wenn Frau Staub der BVD auf der ersten Einweisungsverfü- gung das Wort «Witzwil» aufgeführt hätte. Gestützt auf das Datenschutzgesetz wün- sche er die Korrektur verschiedener, seiner Meinung nach falsch festgehaltener Um- stände. Er beantrage darüber hinaus die umgehende Zustellung der Beschwerdeak- ten SID, insbesondere pag. 18. Die Instruktionsbehörde habe nicht zeitgerecht ge- handelt. Er sei fast einen Monat im dreckigen, nikotingeschwängerten Burgdorf und Bern eingepfercht und nicht im Normalvollzug gewesen. Darüber hinaus beantragte er eine sofortige Verbringung auf den für ihn als Ersatzmassnahme bewährten Hof B.________. Er sei juristischer Laie, gerichtsnotorisch mittellos und beantrage das Armenrecht (pag. 1 f.). Der Eingabe legte der Beschwerdeführer ein Schreiben B.________ vom 18. Januar 2023 an den Rechtsdienst des Kantons Bern bei, in welchem sie unter dem Titel «Petition» im Wesentlichen die Aufnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers bei ihnen bestätigen und um raschmöglichste Prüfung einer Realisierung ersuchen (pag. 3). 6. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 beantragte die SID, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Zu- dem sei das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der Prozessarmut und infolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vorab auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Die Beschwerde enthalte keine Vor- bringen, die sie nicht gebührend mitberücksichtigt hätte oder die am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keinen Antrag in der hier massgeblichen Sache enthalte, sei auch ihrer Begründung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Abschreibung des Be- schwerdeverfahrens nicht einverstanden sei. Sodann bewege sich die Beschwerde- begründung ausserhalb des Streitgegenstands und es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden, sodass kein Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung der Beschwerde ersichtlich sei. Die in der Beschwerde verlangte Akteneinsicht hätten sie dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits am 19. Januar 2023 gewährt und ihm Kopien ihrer Akten zum Behalt überlassen (pag 23 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 29). 8. Mit Verfügung vom 26. April 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Be- schwerdeführer – abgesehen von einer Eingabe vom 28. März 2023 «Zweifel an der Anwendung von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit)» – innert Frist keine Replik eingereicht habe. Damit erachtete sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte in Aussicht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (pag. 51 f.). II. Formelles 9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; 3 BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestim- mungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde vorliegend fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). 11. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsa- chen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greif- bare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Aus der Begründung muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Eingabe braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 470 E. 1.3, 131 II 449 E. 1.3). Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefoch- tene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Par- tei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festge- stellt worden sind (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1). Es ist mit anderen Worten darzule- gen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach Art. 66 bzw. 80 VRPG erfüllt sein soll (MICHEL DAUM in: Kommentar zum VRPG im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N 22). Der Beschwerdeentscheid ist ebenso wie das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis oder ein anderer Rechtsakt umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen anderen Akt auszuge- hen, dem sog. Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rück- griff auf die Begründung (MICHEL DAUM in: Kommentar zum VRPG im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N 12). Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Partei, welche den Entscheid anficht, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 79 Abs. 2 lit. c VRPG). Das schutzwürdige Interesse liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbunde- nen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 II 279 E. 2.2). 12. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Abschreibungsverfügung der SID vom 2. Fe- bruar 2023 (pag. 9 ff.). Diese erging gestützt auf eine Beschwerde gegen die Einwei- sungsverfügung der BVD vom 4. Januar 2023 (Verlegung des Beschwerdeführers 4 per 11. Januar 2023 vom Regionalgefängnis Bern in die JVA Witzwil; Akten SID, a.a.O., pag. 001 ff.). 13. Im Rahmen seiner Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung der BVD hatte der Beschwerdeführer der SID die «sofortige» Verlegung in die JVA Witzwil beantragt, eventualiter die Verbringung auf den Hof B.________, bis «ein angeblicher Platz in Witzwil» frei werde (Akten SID, a.a.O., pag. 006). Den Antrag auf sofortige Verbrin- gung auf den Hof B.________ bekräftigte er in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2023 gegenüber der SID erneut, dies nachdem er bereits (wunschgemäss) in die JVA Witzwil überführt worden war (Akten SID, a.a.O., pag. 028). Er brachte damit zum Ausdruck, dass er nun nicht mehr nur als Zwischenlösung auf den Hof wolle, sondern neu als langfristige Alternative zum Strafvollzug in der JVA. Die SID teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 zutreffend mit, sie sei für die Be- handlung solcher Anträge auf Verlegung oder vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahmen nicht zuständig, hierfür müsse er sich direkt an die zuständige Vollzugs- behörde wenden (Akten SID, a.a.O., pag. 031). Nachdem der Beschwerdeführer bei Abschluss des Schriftenwechsels vor der SID längstens in die JVA Witzwil überführt worden war und sich so auch seine Hauptforderung erfüllt hatte, schrieb die SID das Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresses am 2. Februar 2023 als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (pag. 9 ff.). 14. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde gegen die vorgenannte Ab- schreibungsverfügung am 3. Februar 2023 vor Obergericht erneut die Anordnung einer «Ersatzmassnahme» bzw. das «sofortige Verbringen» auf den Hof B.________. Wie bereits die SID im vorgenannten Schreiben vom 19. Januar 2023 korrekt ausgeführt hatte, gelangt Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) bzw. die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Rahmen des Strafvollzugs nicht zur Anwendung. Darüber hinaus war bzw. ist weder die SID noch die Strafkammer resp. das Obergericht des Kantons Bern nach Abschluss eines ma- teriellen Strafverfahrens zuständig für die Bewilligung von Verlegungen und vollzugs- begleitenden Massnahmen. Solche wären durch den Beschwerdeführer bei der zu- ständigen Vollzugsbehörde zu beantragen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [AJV; SR 311.11]). Ungeachtet dessen liegt der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung auf den Hof B.________ ohnehin ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes bzw. Anfechtungsobjekts, weil der Beschwerdeführer diesen Antrag ursprünglich nur als Eventualantrag und erst in sei- ner Beschwerde an die BVD als neuen Hauptantrag gestellt hatte. Im Übrigen wurde der Beschuldigte während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus dem Straf- vollzug entlassen, so dass sich die Frage nach einer Ersatzmassnahme aktuell so- wieso nicht mehr stellt. 15. Die Laienbeschwerde des Beschwerdeführers enthält zwar Anträge und eine Be- gründung. In dieser setzt er sich jedoch nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid der SID auseinander und legt – obwohl dies auch von Laien erwartet wer- den kann – nicht dar, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Recht verletzt oder diesem eine unvollständige/unrichtige Sachverhaltsdarstellung zugrunde liegen soll (Art. 80 VRPG). Darüber hinaus fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, 5 da der Beschwerdeführer bei oberinstanzlicher Aufhebung oder Abänderung des An- fechtungsobjekts gar keinen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 II 279 E. 2.2): Die ursprünglich gewünschte Verlegung in die JVA Witzwil war im Zeitpunkt seiner Beschwerde an die BVD bereits verbindlich verfügt und am 11. Januar 2023 sodann vollzogen worden. All dies erfolgte mithin noch vor Anhe- bung der vorliegend zu behandelnden Beschwerde. Die zwischenzeitlich erfolgte Verlegung war denn auch eben gerade der Grund für den Erlass der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Alle weiteren, vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Themen (Bemängelung der Strafvollzugsbedingungen, Berichtigungswünsche nach Datenschutzgesetz etc.) liegen ausserhalb des Streitgegenstandes und können da- mit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die beantragte Aktenein- sicht wurde gewährt (pag. 23 und 25). 16. Der Beschwerdeführer kann somit einerseits kein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG an der Aufhebung oder Änderung der SID-Verfügung vom 2. Februar 2023 nachweisen. Zudem erfüllt seine Beschwerde die formellen Voraus- setzungen nicht, welche an die Begründungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG gestellt werden. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. III. Verfahrenskosten / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. Der Beschwerdeführer beantragt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 19. Der Beschwerdeführer hat seine behauptete Prozessarmut nicht belegt. Unabhängig davon war das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge fehlenden Rechtsschutzin- teresses und am Anfechtungsobjekt vorbeizielenden Anträgen von vornherein aus- sichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolgedessen abzuwei- sen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Kosten erhoben. 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde vom 3. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Vorinstanz - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 23. Mai 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7