A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’169.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Das erstellte DNA-Profil (PCN 15 576127 14) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 576127 14) sind nach Ablauf der gesetzlichen