3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 10'521.70. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________.