3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). C. weiter verfügt wurde: 1. Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf ein Annährungs- und Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB wird abgewiesen.