im Zivilpunkt verfügt wurde: 49 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 300.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 1'619.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________.