Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der eingereichten und grundsätzlich für angemessen erachteten Honorarnote vom 24. August 2023 (pag. 705 ff.) bestimmt. Rechtsanwältin D.________ macht einen Zeitaufwand von insgesamt 22.5 Stunden geltend (Anwalt und Substitut, vgl. pag. 705). Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte indes inkl. Urteilseröffnung lediglich 5 Stunden (vgl. pag. 675; pag. 701). Der gebotene Zeitaufwand wird deshalb um 4.5 Stunden auf 18 Stunden gekürzt.