Elemente des oberinstanzlichen Plädoyers stammen denn auch aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 20 Stunden als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen und der Reisezuschlag sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'592.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___