_ mit Kostennote vom 24. August 2023 einen Zeitaufwand von 26 Stunden geltend (pag. 710 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Rechtsanwalt B.________ verfügt aufgrund der langjährigen Betreuung des Mandats über umfassende Aktenkenntnis. Zudem war die Thematik vor oberer Instanz dieselbe wie vor erster Instanz. Elemente des oberinstanzlichen Plädoyers stammen denn auch aus dem vorinstanzlichen Plädoyer.