BSG 161.12]), sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass die Kammer den Beschuldigten anders als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt «nur» der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und ihn zu einer leicht tieferen Freiheitsstrafe verurteilt, rechtfertigt keine Kostenausscheidung.