21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens) sind dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'521.70 aufzuerlegen.