184 Z. 90). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der Präjudizien erscheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 6'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.