Ohne das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, waren die körperlichen Verletzungen der Privatklägerin nicht gravierend und machten beispielsweise keinen Spitalaufenthalt nötig. An der delegierten Einvernahme vom 14. Oktober 2020 schilderte die Privatklägerin, die körperlichen Wunden seien mehr oder weniger verheilt. Sie habe aber noch Panikattacken, Herzrasen und ein Zittern (pag. 172 f. Z. 40 ff.). Aus ihren Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die Privatklägerin zwei Jahre nach dem Vorfall noch immer mit den Folgen der Tat zu kämpfen hatte.