Die Privatklägerin erlitt ein Monokelhämatom links (Hautunterblutung im Bereich des linken Auges), eine Prellung des rechten Ellenbogens sowie diverse Hämatome am ganzen Körper. Zudem bestand der Verdacht auf einen Rippenbruch rechts seitlich sowie der Verdacht auf einen Nasenbeinbruch (pag. 315; pag. 326). Ohne das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, waren die körperlichen Verletzungen der Privatklägerin nicht gravierend und machten beispielsweise keinen Spitalaufenthalt nötig.