129 StGB daran nichts geändert habe, weil sie jedenfalls subjektiv in grosse Todesangst geraten sei, als der Beschwerdeführer sie gewürgt habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe sie im Zeitpunkt des Urteils, d.h. rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall, immer noch an beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen gelitten, derentwegen sie in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente nehmen müsse. Insgesamt liege die Genugtuung zwar auch unter diesen Umständen am oberen Rand des Vertretbaren. Ihre Festsetzung erscheine allerdings weder stossend noch offensichtlich unbillig.