Es treffe zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen würden. Vorliegend falle indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängt habe. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten habe und dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB daran nichts geändert habe, weil sie jedenfalls subjektiv in grosse Todesangst geraten sei, als der Beschwerdeführer sie gewürgt habe.