erstinstanzliches Urteil). Die Privatklägerin wendet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung und beantragt oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zu verurteilen (pag. 582; pag. 696). Der Beschuldigte bean- 42 tragt demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. eine Abweisung der Zivilklage (pag. 700; pag. 709). Von der Kammer zu überprüfen ist daher die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung. Im Übrigen ist der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne).