Für die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 565 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill.