Das Gesetz sieht für Gefährdung des Lebens einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 129 StGB). Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten als leicht bis mittelschwer ein und legte die Freiheitsstrafe auf 20 Monate fest. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte für den gleichen Vorfall unter anderem auch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig erklärt wurde, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB handelt. Insgesamt erscheint mit der Generalstaatsanwaltschaft eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen (pag. 703).