Es besteht namentlich die Gefahr, dass der Beschuldigte auch in Zukunft unter Alkoholeinfluss Gewaltdelikte begehen oder durch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine konkrete Unfallgefahr für Dritte herbeiführen könnte. Aufgrund des vorhandenen Rückfallrisikos besteht eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Auch das Freizügigkeitsabkommen steht der Landesverweisung folglich nicht entgegen.