Er räumte aber ein, hin und wieder einen Joint zu rauchen (pag. 685 Z. 41 f.). Zudem kann dem Beschuldigten keine Einsicht oder Geständnisbereitschaft zu Gute gehalten werden. Der Beschuldigte bestritt die versuchte Gefährdung des Lebens auch oberinstanzlich und bagatellisierte sein Verhalten im Innern der Wohnung massiv (vgl. Ziff. II. 7.4.3 vorne). Schliesslich fehlt es dem Beschuldigten in der Schweiz an einem eigenständigen sozialen Empfangsraum sowie motivierenden Faktoren, um sein Leben deliktfrei zu gestalten.