Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung und Besserung seiner persönlichen Situation auszumachen ist. Es ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte sich seiner Sucht stellt und deswegen in Behandlung ist (vgl. pag. 685 Z. 37 ff.). Zudem möchte er seine Schulden abbezahlen und hat hierfür bereits Beratungstermine bei einem Schuldenberater wahrgenommen (pag. 683 Z. 15 ff.; pag. 684 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte ist zweifellos auf dem richtigen Weg. Dieser Weg dürfte allerdings