Das vorliegend zu beurteilende Gewaltdelikt beging der Beschuldigte nur zwei Monate nach der Verurteilung vom 24. Juli 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen. Zwar ist der Beschuldigte seit der Hinderung einer Amtshandlung vom 23. Juni 2021 – d.h. seit gut zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden. Dieser Umstand spricht alleine allerdings noch nicht dafür, dass eine Rückfallgefahr zu verneinen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die Bemühungen des Beschuldigten, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, nichts zu ändern (vgl. pag. 685 Z. 37 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass beim