Zwar handelt es sich bei diesen Vorstrafen nicht um Gewaltdelikte. Der Beschuldigte liess sich jedoch von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.4). Das vorliegend zu beurteilende Gewaltdelikt beging der Beschuldigte nur zwei Monate nach der Verurteilung vom 24. Juli 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen.