Dieser Auffassung scheint auch der Beschuldigte zu sein (vgl. pag. 687 Z. 14). 15.2.7 Zwischenfazit Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8).