Seine Eltern und seine beiden Schwestern leben in Deutschland. Der Beschuldigte pflegt enge Beziehungen zu seiner Familie und besucht diese regelmässig in Deutschland (pag. 685 Z. 12 ff.). Er verfügt somit in Deutschland über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Für seine berufliche Integration dürften dem Beschuldigten zudem die in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrungen hilfreich sein (pag. 229). Eine Resozialisierung in Deutschland erscheint daher ohne Weiteres möglich. Dieser Auffassung scheint auch der Beschuldigte zu sein (vgl. pag.