37 15.2.3 Soziale und institutionelle Integration Der Beschuldigte trinkt gemäss eigenen Aussagen gelegentlich ein Bier am Feierabend. Sein Umgang mit Alkohol sei zurzeit kein Problem. Drogen nehme er keine mehr. An der oberinstanzlichen Verhandlung räumte der Beschuldigte aber ein, hin und wieder einen Joint zu rauchen. Dies gehöre zu seiner Suchtgeschichte (pag. 658; pag. 685 Z. 40 ff.). Seine Freizeit verbringe er oft im Freien beim Velofahren oder an der Aare. Er mache viel alleine (pag. 658; pag. 685 Z. 24 ff.).