Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 15.2 Härtefallprüfung 15.2.1 Anwesenheitsdauer Gemäss dem Bericht des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, des Kantons Bern vom 2. Dezember 2021 reiste der Beschuldigte zuletzt am 1. April 2018, im Alter von 30 Jahren, in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche bis zum 17. November 2024 gültig ist. Bereits von 2014 bis 2016 hielt er sich zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf (pag.