Die VBRS-Richtlinien sehen (mit Verweis auf Ziff. 8001 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) für den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis eine Busse ab CHF 100.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 25). Der Beschuldigte konsumierte einmalig Marihuana. Für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Busse von CHF 100.00 auszusprechen. Ordnungsbussen sind zu kumulieren. 13.3 Täterkomponenten Bei Ordnungsbussen sind keine Täterkomponenten zu berücksichtigen.