StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es gilt wiederum das Asperationsprinzip. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass schematische, strenge Berechnungen (wie von der Vorinstanz vorgenommen), die dann zu einer Übertretungsbusse mit ungeraden Frankenbeträgen oder gar Rappen führen, zu unterlassen sind. 13.1 Einsatzstrafe: mehrfache Tätlichkeiten