13. Strafe für Übertretungen Bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Übertretungen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 292 StGB, Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.