33 zur Legalprognose des Beschuldigten auch Ziff. V. 15.3 nachfolgend). Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7’500.00, zu verurteilen.