Der Beschuldigte ist mehrfach (und teilweise einschlägig) vorbestraft. Er liess sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz hängigen Verfahrens weiter. Bei dieser Sachlage muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl.