Auszugehen ist somit von einem Existenzminimum von CHF 2'500.00. Abzüglich des Pauschalabzugs von 20% für die Krankenkasse sowie unter Berücksichtigung eines Korrekturbetrags für die Schulden resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 50.00. 12.6 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.