Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. IV. 10. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht.