Die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz hängigen Verfahrens weiter delinquierte. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der übrigen Vorstrafen sowie der wiederholten Delinquenz