665 f.). Anders als bei der versuchten Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte liess sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.4). Die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen.