Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sich alleine beurteilt eine Strafe von drei Strafeinheiten als angemessen, welche mit zwei Strafeinheiten zu asperieren ist (pag. 560, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3.5 Fazit Asperation /