31 Die VBRS-Richtlinien sehen für weiche Drogen wie Haschisch oder Marihuana bis 100 g 1 - 5 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Vorliegend verschaffte der Beschuldigten einer Bekannten einmalig rund 10 g Marihuana für CHF 100.00, womit keine erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit einhergeht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Beweggründen, was neutral zu gewichten ist. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können.